Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 mit Verweis auf BGE 131 II 627 E. 6.1). Der Beschwerdeführer durfte sich folglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Schreiben vom 26. September 2023 verlassen, unabhängig davon, ob ihm durch die fehlende Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsnachteil erwachsen wäre oder nicht.