Selbst wenn sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht auf die mangelhafte Eröffnung wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung hätte berufen können, da dies für ihn erkennbar gewesen wäre, ist vorliegend Folgendes zu berücksichtigen. Die Staatsanwaltschaft hat das Versehen bemerkt und korrigiert, indem sie mit Schreiben vom 26. September 2023 die der Einstellungsverfügung vom 18. September 2023 zugehörige Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis zugestellt hat, dass erst die Zustellung dieses Schreibens fristauslösend sei. Unabhängig davon, ob ein solches Vorgehen eine neue Frist ausgelöst hat, greift vorliegend der Vertrauensschutz.