Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer könne sich aber nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da er ohne Weiteres die Mangelhaftigkeit und das richtige Rechtsmittel habe erkennen können. Aus der unterlassenen Rechtsmittelbelehrung könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.3 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht auf die mangelhafte Eröffnung wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung hätte berufen können, da dies für ihn erkennbar gewesen wäre, ist vorliegend Folgendes zu berücksichtigen.