3 habe die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2023 keine Auswirkungen auf den Fristenlauf. Zwar habe die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 18. September 2023 gefehlt, was eine mangelhafte Eröffnung darstelle, woraus den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen dürfe. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer könne sich aber nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da er ohne Weiteres die Mangelhaftigkeit und das richtige Rechtsmittel habe erkennen können.