Der Beschuldigte 5 bestreitet die Rechtzeitigkeit der Beschwerde, indem er geltend macht, bereits die Zustellung der Einstellungsverfügung vom 18. September 2023 sei fristauslösend gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe zwar in ihrem Schreiben vom 26. September 2023 noch die zur Einstellungsverfügung vom 18. September 2023 zugehörige Rechtsmittelbelehrung verschickt und angemerkt, die Beschwerdefrist beginne erst mit Zustellung des Schreibens vom 26. September 2023 zu laufen. Das ändere aber nichts, da die Frist durch den Versand der Mitteilung ausgelöst worden sei.