BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigten unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. Abs. 1 Bst. b StPO). 2.2 Der Beschuldigte 5 bestreitet die Rechtzeitigkeit der Beschwerde, indem er geltend macht, bereits die Zustellung der Einstellungsverfügung vom 18. September 2023 sei fristauslösend gewesen.