7. Die Beschwerdeführerin wird in Anwendung von Art. 108 VRPG und Art. 33 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]) kostenpflichtig. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird am Ende des Verfahrens durch 6 die Jugendanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 3 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1] i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO).