Auch im Rahmen dieses strengen Settings kann die Beschwerdeführerin zudem ihren Willen zur Kooperation zeigen. Es ist deshalb entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht ersichtlich, weshalb das von der Beschwerdeführerin durch die Jugendanwaltschaft und möglichen Institutionen geforderte «Commitment» zum verantwortungsvollen Umgang mit ihrer Erkrankung im Rahmen der Sicherungshaft nicht unter Beweis gestellt werden kann und de facto die Suche nach einer Anschlusslösung blockiert wird. Die Anordnung von Sicherungshaft erweist sich als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.