Zudem erscheint die Sicherungshaft mit Blick auf den bisherigen Verlauf auch als erforderlich, geeignet und zumutbar. Eine mildere geeignete Massnahme, mit welcher der Selbst- und Fremdgefährdung aktuell ausreichend begegnet werden kann, ist nicht ersichtlich. Im Zeitpunkt des Verlusts des Zimmers war keine Einrichtung verfügbar, welche die Beschwerdeführerin sofort hätte aufnehmen können. Eine solche Einrichtung ist offenbar auch heute noch nicht verfügbar, was mit Blick auf die notorisch überbelegten Institutionen und den bisherigen Verlauf auch plausibel ist.