Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Leitung Jugendanwaltschaft zeigt sich durch ihre Argumente und den bisherigen Verlauf, dass sie versucht, ihre Wünsche durchzudrücken, und sich nicht an die notwendigen Bedingungen hält. Die gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnete Unterbringung ist weiterhin in Kraft. Nach wie vor geht es darum, den Vollzug der offenen Schutzmassnahme zu sichern. Die Versetzung in die Sicherungshaft erweist sich entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht als widerrechtlich. Zudem erscheint die Sicherungshaft mit Blick auf den bisherigen Verlauf auch als erforderlich, geeignet und zumutbar.