In Übereinstimmung mit der Leitung Jugendanwaltschaft kann das Verhalten der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht anders als beharrliches Widersetzen qualifiziert werden. Zudem kann die aktuelle Abwärtsspirale auch nicht mehr als stetigen Widerstand gegen die übermässig starren Strukturen betrachtet werden, da sie sich vor der hier zu überprüfenden Sicherungshaft in einem offenen Setting befunden hatte. Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Leitung Jugendanwaltschaft zeigt sich durch ihre Argumente und den bisherigen Verlauf, dass sie versucht, ihre Wünsche durchzudrücken, und sich nicht an die notwendigen Bedingungen hält.