Die Beschwerdeführerin hat deshalb letztlich durch ihr Verhalten einen Abbruch herbeigeführt. Ob es sich dabei um einen bewusst provozierten Abbruch handelt, ist unerheblich, zumal Sicherungshaft nicht einzig in einer solchen Konstellation zur Anwendung kommt, sondern der provozierte Abbruch einzig als Beispiel genannt wird. In Übereinstimmung mit der Leitung Jugendanwaltschaft kann das Verhalten der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht anders als beharrliches Widersetzen qualifiziert werden.