5 H.________(Name) klar kommuniziert worden waren und ihr auch mitgeteilt wurde, dass wenn aus gesundheitlichen oder strafrechtlichen Gründen ein stationärer Aufenthalt unumgänglich werde, sie in eine Klinik oder das Regionalgefängnis eingewiesen werde (vgl. Eintrag Betreuungsjournal vom 29. August 2023, S. 56). Die Beschwerdeführerin hat deshalb letztlich durch ihr Verhalten einen Abbruch herbeigeführt.