Weiter kam es zu neuen Delikten und die Sicherungshaft erfolgte nicht allein aufgrund des selbstgefährdenden Verhaltens der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Diabeteserkrankung. Der Umstand, dass sie ein anderes Mädchen mit einem Messer verletzt hat, weist in Übereinstimmung mit der Jugendanwaltschaft auch auf eine Fremdgefährdung hin, zumal aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht von vorneherein von einer offensichtlichen (unprovozierten) Notwehrsituation ausgegangen werden kann. Zwar bringt sie vor, mit einer offenen Unterbringung einverstanden zu sein und am installierten Setting festhalten zu wollen.