6. Mit Blick auf die soeben beschriebene und unbestrittene Ausgangslage sind gleich mehrere Gründe für die Anordnung von Sicherungshaft gegeben. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten dem Vollzug der jugendstrafrechtlichen Massnahme entzogen hat. Der eigenverantwortliche Umgang der Beschwerdeführerin mit ihrer Diabeteserkrankung bildet einen wichtigen Bestandteil des Settings, weshalb der bisherige Massnahmenverlauf nicht losgelöst von ihrer Krankheit beurteilt werden kann.