Seitens der Vermieter vom Zimmer in «E.________» wurde zudem informiert, dass die Beschwerdeführerin nicht weiter im «E.________» wohnen könne und bis spätestens am 28. September 2023 ihr Zimmer geräumt haben müsse. Dies insbesondere deshalb, weil innerhalb einer Woche zweimal die Polizei habe intervenieren müssen und sich die anderen Gäste gestört fühlten. Die Polizeieinsätze waren erforderlich geworden, weil die Beschwerdeführerin sich geweigert hatte, mit der Ambulanz mitzugehen, und sich aufbrausend gezeigt hatte.