3 sen war, wobei auch von Seiten der Beschwerdeführerin ein Messer im Spiel gewesen sei. Dabei sei es - gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin - darum gegangen, dass die andere Person der Beschwerdeführerin 1.5 Gramm Gras schulde (vgl. Einvernahmeprotokoll der Beschwerdeführerin vom 18. September 2023, Z. 99 ff.). Seitens der Jugendanwaltschaft wurde eine Untersuchung gegen die Beschwerdeführerin wegen Angriffs (mehrfach), evtl. vorsätzlicher einfacher Körperverletzung durch Gebrauch eines gefährlichen Gegenstandes eingeleitet.