2 war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereit war, jegliche Risiken auf sich zu nehmen, um anderweitig untergebracht zu werden. Die Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin wurde als ausserordentlich hoch und nicht mehr vertretbar erachtet, weshalb das Jugendheim D.________ die Verantwortung für die Fortführung der Platzierung nicht mehr tragen konnte (vgl. Austrittsbericht des Jugendheims D.________ vom 29. Juni 2023).