Der Ausschluss erfolgte mit Blick auf die zunehmend eskalierende Entwicklung der Beschwerdeführerin (zunehmende Selbstverletzungen; Abnahme Kooperation und Einsicht in die Platzierung, zumal sowohl im Gutachten als auch im Entscheid des Jugendgerichts auf eine offene Platzierung plädiert wurde; zunehmende gesundheitliche Probleme; Verletzung von Mitarbeitern; Entweichung). Es