3. Betreffend Vorgeschichte und Sachverhalt kann vorab auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, zumal diese von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werden. Aus den amtlichen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2023 definitiv aus dem Jugendheim D.________ ausgeschlossen wurde. Dort hatte sie sich seit dem 15. März 2022 befunden, zuerst in der geschlossenen und ab 7. Juni 2022 in der halbgeschlossenen Wohngruppe. Der Ausschluss erfolgte mit Blick auf die zunehmend eskalierende Entwicklung der Beschwerdeführerin (zunehmende Selbstverletzungen;