2. Gegen die Anordnung von Sicherungshaft kann die oder der Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung innert zehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Obergericht erheben (Art. 90 Abs. 3 EG ZSJ). Die Beschwerdekammer ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 90 Abs. 3 EG ZSJ nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), namentlich finden die Art. 79 und Art.