gemäss Art. 90 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1). Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin C.________, am 9. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Leitung Jugendanwaltschaft liess sich am 16. Oktober 2023 vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.