Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 417 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ gesetzlich v.d.: B.________ a.v.d. Rechtsanwältin C.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Leitung Jugendanwaltschaft, Kasernenstrasse 19, 3013 Bern Gegenstand Anordnung Sicherungshaft Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 27. September 2023 (SL-21-0306) Erwägungen: 1. Mit Entscheid des Jugendgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023 wurde die mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 4. August 2021 (Verurteilung wegen Diebstahls von geringem Vermögenswert und Raubes) aus- gesprochene Aufsicht für A.________ durch die Schutzmassnahme der Unterbrin- gung in einer offenen Erziehungseinrichtung ersetzt. Zusätzlich wurde die Schutz- massnahme der ambulanten Behandlung angeordnet. Im Rahmen des Massnah- menvollzugs verfügte die Jugendanwaltschaft am 27. September 2023 die Anord- nung der Sicherungshaft gegen A.________ gemäss Art. 90 des Einführungsge- setzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafpro- zessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1). Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin C.________, am 9. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Leitung Jugendanwalt- schaft liess sich am 16. Oktober 2023 vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer- deführerin. Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 am 18. Oktober 2023 zugestellt. Es sind keine Schlussbemer- kungen eingegangen. 2. Gegen die Anordnung von Sicherungshaft kann die oder der Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung innert zehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Oberge- richt erheben (Art. 90 Abs. 3 EG ZSJ). Die Beschwerdekammer ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 90 Abs. 3 EG ZSJ nach dem Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. Auf die formge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Betreffend Vorgeschichte und Sachverhalt kann vorab auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, zumal diese von der Beschwerdefüh- rerin nicht bestritten werden. Aus den amtlichen Akten geht hervor, dass die Be- schwerdeführerin am 11. Mai 2023 definitiv aus dem Jugendheim D.________ ausgeschlossen wurde. Dort hatte sie sich seit dem 15. März 2022 befunden, zu- erst in der geschlossenen und ab 7. Juni 2022 in der halbgeschlossenen Wohn- gruppe. Der Ausschluss erfolgte mit Blick auf die zunehmend eskalierende Ent- wicklung der Beschwerdeführerin (zunehmende Selbstverletzungen; Abnahme Ko- operation und Einsicht in die Platzierung, zumal sowohl im Gutachten als auch im Entscheid des Jugendgerichts auf eine offene Platzierung plädiert wurde; zuneh- mende gesundheitliche Probleme; Verletzung von Mitarbeitern; Entweichung). Es 2 war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereit war, jegliche Risiken auf sich zu nehmen, um anderweitig untergebracht zu werden. Die Selbstgefähr- dung der Beschwerdeführerin wurde als ausserordentlich hoch und nicht mehr ver- tretbar erachtet, weshalb das Jugendheim D.________ die Verantwortung für die Fortführung der Platzierung nicht mehr tragen konnte (vgl. Austrittsbericht des Ju- gendheims D.________ vom 29. Juni 2023). Mittels ärztlich verfügter fürsorgeri- scher Unterbringung vom 5. Mai 2023 blieb die Beschwerdeführerin bis am 25. Mai 2023 im Notfallzentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universitären Psych- iatrischen Dienste Bern (UPD). Anschliessend wurde sie aufgrund des nicht vor- handenen Platzes in einer geeigneten Erziehungseinrichtung und des sich fort- währenden Entziehens bzw. Widersetzens gegen den Massnahmenvollzug durch die Jugendanwaltschaft in Sicherungshaft im Regionalgefängnis Thun versetzt (vgl. Verfügung Sicherungshaft vom 25. Mai 2023). Am 17. Juli 2023 konnte die Be- schwerdeführerin mittels ärztlicher Verfügung in die Therapiestation TRANSIT der UPD Bern eintreten, in welcher sie bis zum 25. August 2023 abgeklärt und mit dem Ziel einer emotionalen Stabilisierung und dem Erlernen des Umgangs mit Suizid- gedanken und selbstverletzendem Verhalten behandelt wurde (vgl. Austrittsbericht vom 22. August 2023). In der Nacht auf den 21. August 2023 musste die Be- schwerdeführerin aufgrund ihrer schlechten Zuckerwerte notfallmässig in das Insel- spital eingewiesen und später in das Tiefenauspital überwiesen werden. Im Rah- men der Behandlung stellte sich am 23. August 2023 heraus, dass die Beschwer- deführerin durch die behandelnden Ärzte als hochgradig suizidal eingestuft wurde. Am 28. August 2023 erfolgte der Eintritt in ein eigenes Studio (Zimmer im E.________» in F.________ (Ortschaft)) und eine enge Begleitung und Unterstüt- zung durch H.________(Name) Coaching. Weiter war geplant, dass die ambulante Behandlung auch weiterhin durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie der UPD Bern durchgeführt wird. Am 29. August 2023 fand eine erste Standortbestimmung mit drei Vertretern von H.________(Name), der zuständigen Verfahrensleiterin sowie des zuständigen Sozialarbeiters der Jugendanwaltschaft sowie in einem zweiten Teil mit der Beschwerdeführerin statt. Grundsätzlich startete die Beschwerdeführe- rin gut in das neue Setting mit H.________(Name) Coaching und ihrem neuen Wohnort, dem E.________» in F.________ (Ortschaft). Am 11. September 2023 wurde der Jugendanwaltschaft mitgeteilt, dass die Zuckerwerte der Beschwerde- führerin immer wieder zu hoch und sodann nicht messbar seien. Zudem sei ein Gespräch mit der Vermieterin von «E.________» notwendig geworden, da die Be- schwerdeführerin sich nicht an die Regeln (kein Besuch) gehalten habe. Anlässlich des Termins beim Hausarzt am 13. September 2023 bestätigte sich, dass bezüg- lich der Diabetesbehandlung dringender Handlungsbedarf bestand, weshalb eine Überweisung an eine Diabetologin in F.________ (Ortschaft) erfolgte. Am selben Abend liess die Beschwerdeführerin zudem - offenbar nach einem Gespräch mit ih- rer Mutter, das nicht in ihrem Sinn verlief - die Zuckerwerte derart hochsteigen, dass sie nach Absprache mit der Spitex ins Spital ging und dort eine Nacht ver- brachte. Am 18. September 2023 wurde die zuständige Verfahrensleiterin der Jugendan- waltschaft darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin am Wochenende in ei- ne tätliche Auseinandersetzung mit zwei weiteren jungen Frauen verwickelt gewe- 3 sen war, wobei auch von Seiten der Beschwerdeführerin ein Messer im Spiel ge- wesen sei. Dabei sei es - gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin - darum ge- gangen, dass die andere Person der Beschwerdeführerin 1.5 Gramm Gras schulde (vgl. Einvernahmeprotokoll der Beschwerdeführerin vom 18. September 2023, Z. 99 ff.). Seitens der Jugendanwaltschaft wurde eine Untersuchung gegen die Be- schwerdeführerin wegen Angriffs (mehrfach), evtl. vorsätzlicher einfacher Körper- verletzung durch Gebrauch eines gefährlichen Gegenstandes eingeleitet. Da die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme bei der Polizei mehrfach suizida- le Gedanken geäussert hatte, wurde sie nach Beendigung der Einvernahme dem Notfallpsychiater zugeführt. Da sich ihre Zuckerwerte erneut in einem gefährlichen Rahmen bewegten, konnte sie durch ihre Betreuungsperson und mit Unterstützung der Ärztin davon überzeugt werden, im Spital zu bleiben. In der Folge musste die Beschwerdeführerin auf die Intensivstation verlegt werden. Es stellte sich heraus, dass sie sich offensichtlich kein Insulin gespritzt hatte und dies gemäss behandeln- dem Arzt zu bleibenden Schäden führen werde. Nachdem die Beschwerdeführerin am 22. September 2023 das Spital hatte verlas- sen können, nahm sie weder am selben Abend noch am darauffolgenden Tag die vereinbarten Spitexbesuche wahr. Ebenfalls war die Beschwerdeführerin für ihre Betreuungsperson weder telefonisch erreichbar noch erschien sie zum abgemach- ten Termin vor Ort. Seitens der Vermieterin von «E.________» wurde der Betreu- ungsperson am 23. September 2023 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin sich in ihrem Zimmer befinde und laut weine. Die Beschwerdeführerin war aber weiter- hin nicht für ihre Betreuungsperson erreichbar. In Absprache mit der Spitex musste die Beschwerdeführerin am Samstagabend, d.h. nur einen Tag nach der letzten Entlassung aus dem Spital, mit der Ambulanz und der Polizei wiederum in das Spi- tal eingewiesen werden, da sie ihr Insulin erneut nicht gespritzt hatte und ihre Zu- ckerwerte erneut entgleist waren. Die Beschwerdeführerin konnte sodann am Mon- tagnachmittag aus dem Spital austreten. Seitens der Vermieter vom Zimmer in «E.________» wurde zudem informiert, dass die Beschwerdeführerin nicht weiter im «E.________» wohnen könne und bis spätestens am 28. September 2023 ihr Zimmer geräumt haben müsse. Dies insbesondere deshalb, weil innerhalb einer Woche zweimal die Polizei habe intervenieren müssen und sich die anderen Gäste gestört fühlten. Die Polizeieinsätze waren erforderlich geworden, weil die Be- schwerdeführerin sich geweigert hatte, mit der Ambulanz mitzugehen, und sich aufbrausend gezeigt hatte. 4. Die Jugendanwaltschaft kommt gestützt auf diesen Verlauf zu Recht zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell und insbesondere seit ihrem Austritt aus der Therapiestation TRANSIT immer mehr in einer Abwärtsspirale befindet. Nebst einer massiven Selbstgefährdung mit wiederholten Spitalaufenthalten, lebensbe- drohlicher Situation und wahrscheinlichen Langzeitfolgen wegen ihrer Diabeteser- krankung bzw. aufgrund der Falscheinnahme/Nichteinnahme der Diabetesmedika- mente kam es auch zu einer akuten Fremdgefährdung, in deren Rahmen die Be- schwerdeführerin gegen eine weitere Person ein Messer eingesetzt hatte. Zudem kann die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Verhaltens ihr Zimmer im 4 E.________» nicht behalten und musste dieses bis spätestens am 28. September 2023 räumen. Aktuell verfügt sie damit über keine Unterkunft. 5. Gemäss Art. 90 Abs. 1 EG ZSJ können stationär eingewiesene Jugendliche während des Massnahmen- oder Strafvollzugs vorübergehend in ein Gefängnis verlegt werden, wenn sie sich dem Vollzug entziehen oder beharrlich widersetzen, die Verlegung aus Sicherheitsgründen notwendig ist oder keine Einrichtung sie so- fort aufnehmen kann. Art. 90 EG ZSJ wurde geschaffen, um zu verhindern, dass die Jugendanwaltschaft schwierige und gefährliche Jugendliche ohne Sicherungs- möglichkeit aus einer freiheitsbeschränkenden Massnahme entlassen muss, wenn diese beispielsweise den Ausschluss aus einer Einrichtung bewusst provozieren. Mit dieser Bestimmung soll eine Vollzugslücke überbrückt werden, bis eine An- schlusslösung für den betreffenden Jugendlichen infolge eines Vollzugnotstands gefunden wird. Art. 90 EG ZSJ setzt voraus, dass sich der stationär eingewiesene Jugendliche im Massnahmen- oder Strafvollzug befindet. Ob es sich dabei um eine offene oder eine geschlossene Einrichtung handelt, ist unbeachtlich (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 307 vom 15. Oktober 2015 E. 4.2). 6. Mit Blick auf die soeben beschriebene und unbestrittene Ausgangslage sind gleich mehrere Gründe für die Anordnung von Sicherungshaft gegeben. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde- führerin durch ihr Verhalten dem Vollzug der jugendstrafrechtlichen Massnahme entzogen hat. Der eigenverantwortliche Umgang der Beschwerdeführerin mit ihrer Diabeteserkrankung bildet einen wichtigen Bestandteil des Settings, weshalb der bisherige Massnahmenverlauf nicht losgelöst von ihrer Krankheit beurteilt werden kann. Abgesehen davon zeigt der bisherige Verlauf auch, dass es der Beschwerde- führerin bislang nicht gelungen ist, sich längerfristig an Abmachungen und Zielver- einbarungen zu halten. So geht bereits aus dem Austrittsbericht der UPD Bern her- vor, dass sie sich im Stationsalltag wenig motiviert gezeigt hat, an der emotionalen Stabilisierung zu arbeiten. Sie habe sich auf keine Angebote von Mitarbeitenden eingelassen. Schon von Beginn an hätten ihr häufig Grenzen gesetzt werden müs- sen. Es sei ihr schwergefallen, sich an Abmachungen und Regeln zu halten. Die Beteuerungen in der Beschwerde, wonach sie betreffend ihre Diabeteserkrankung grundsätzlich einsichtig und es ihr bewusst sei, welche gesundheitlichen Folgen ein falscher Umgang mit Insulin haben könne, sind mit Blick auf den bisherigen Verlauf nicht geeignet, etwas zu ändern. Da sie dafür verantwortlich ist, das Insulin auf sich zu tragen, kann sie die unterlassenen Insulinspritzen auch nicht einzig mit äusse- ren Umständen erklären. Weiter kam es zu neuen Delikten und die Sicherungshaft erfolgte nicht allein aufgrund des selbstgefährdenden Verhaltens der Beschwerde- führerin im Zusammenhang mit ihrer Diabeteserkrankung. Der Umstand, dass sie ein anderes Mädchen mit einem Messer verletzt hat, weist in Übereinstimmung mit der Jugendanwaltschaft auch auf eine Fremdgefährdung hin, zumal aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht von vorneherein von einer offensichtlichen (unprovozierten) Notwehrsituation ausgegangen werden kann. Zwar bringt sie vor, mit einer offenen Unterbringung einverstanden zu sein und am installierten Setting festhalten zu wollen. Das ist ihr aber bisher nicht gelungen, obwohl anlässlich eines Standortgesprächs die notwendigen Bedingungen für das Setting im 5 H.________(Name) klar kommuniziert worden waren und ihr auch mitgeteilt wurde, dass wenn aus gesundheitlichen oder strafrechtlichen Gründen ein stationärer Auf- enthalt unumgänglich werde, sie in eine Klinik oder das Regionalgefängnis einge- wiesen werde (vgl. Eintrag Betreuungsjournal vom 29. August 2023, S. 56). Die Beschwerdeführerin hat deshalb letztlich durch ihr Verhalten einen Abbruch her- beigeführt. Ob es sich dabei um einen bewusst provozierten Abbruch handelt, ist unerheblich, zumal Sicherungshaft nicht einzig in einer solchen Konstellation zur Anwendung kommt, sondern der provozierte Abbruch einzig als Beispiel genannt wird. In Übereinstimmung mit der Leitung Jugendanwaltschaft kann das Verhalten der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht anders als beharrliches Widersetzen quali- fiziert werden. Zudem kann die aktuelle Abwärtsspirale auch nicht mehr als stetigen Widerstand gegen die übermässig starren Strukturen betrachtet werden, da sie sich vor der hier zu überprüfenden Sicherungshaft in einem offenen Setting befun- den hatte. Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Leitung Jugendanwaltschaft zeigt sich durch ihre Argumente und den bisherigen Verlauf, dass sie versucht, ihre Wünsche durchzudrücken, und sich nicht an die notwendigen Bedingungen hält. Die gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnete Unterbringung ist weiterhin in Kraft. Nach wie vor geht es darum, den Vollzug der offenen Schutzmassnahme zu sichern. Die Versetzung in die Sicherungshaft erweist sich entgegen den Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin nicht als widerrechtlich. Zudem erscheint die Sicherungshaft mit Blick auf den bisherigen Verlauf auch als erforderlich, geeignet und zumutbar. Eine mildere geeignete Massnahme, mit wel- cher der Selbst- und Fremdgefährdung aktuell ausreichend begegnet werden kann, ist nicht ersichtlich. Im Zeitpunkt des Verlusts des Zimmers war keine Einrichtung verfügbar, welche die Beschwerdeführerin sofort hätte aufnehmen können. Eine solche Einrichtung ist offenbar auch heute noch nicht verfügbar, was mit Blick auf die notorisch überbelegten Institutionen und den bisherigen Verlauf auch plausibel ist. Die Sicherungshaft ist zudem als Überbrückungslösung gedacht und es gibt keine Hinweise, dass die Jugendanwaltschaft beabsichtigt, die Massnahme fak- tisch im Rahmen der Sicherungshaft zu vollziehen. Aus der Stellungnahme der Lei- tung Jugendanwaltschaft geht hervor, dass die Jugendanwaltschaft bemüht ist, rasch eine Anschlusslösung zu finden und die ambulante Therapie auch während der Sicherungshaft fortzusetzen. Auch im Rahmen dieses strengen Settings kann die Beschwerdeführerin zudem ihren Willen zur Kooperation zeigen. Es ist deshalb entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht ersichtlich, weshalb das von der Beschwerdeführerin durch die Jugendanwaltschaft und möglichen Institutionen ge- forderte «Commitment» zum verantwortungsvollen Umgang mit ihrer Erkrankung im Rahmen der Sicherungshaft nicht unter Beweis gestellt werden kann und de fac- to die Suche nach einer Anschlusslösung blockiert wird. Die Anordnung von Siche- rungshaft erweist sich als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Die Beschwerdeführerin wird in Anwendung von Art. 108 VRPG und Art. 33 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]) kostenpflichtig. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird am Ende des Verfahrens durch 6 die Jugendanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 3 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1] i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwalt- schaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Verurteilten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin C.________ (per Ein- schreiben) - der Leitung Jugendanwaltschaft (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Jugendanwältin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 24. Oktober 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwander Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8