Dementsprechend wird Rechtsanwalt F.________ für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Verfassen der Beschwerdeschrift, Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel sowie Besprechung mit der Klientin) eine amtliche Entschädigung von pauschal CHF 2’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Gestützt auf Art. 138 Abs. 1bis StPO entfällt eine Rückzahlungspflicht an den Staat. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.