8 verfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtmässigkeit der Einstellung eines Antragsdelikts zu beurteilen. Die Entschädigungen der Beschuldigten sind daher durch den Beschwerdeführer zu entrichten.