12. Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft obsiegt, welche eine Einstellung oder Nichtanhandnahme mit Beschwerde anficht, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Demzufolge haben die Beschuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände gerechtfertigt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG;