Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind damit vom Kanton Bern zu tragen. Eine Rückzahlungspflicht entfällt, 7 weil es sich beim Beschwerdeführer um ein Opfer handelt (vgl. Art. 116 Abs. 1 StPO sowie Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes [OHG; SR 312.5] sowie Art. 138 Abs. 1bis i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).