11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, vorbehältlich der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Art. 135 Abs. 4, Art. 136 sowie Art. 138 Abs. 1bis StPO in Kraft. Da es sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege quasi um ein separates Verfahren handelt, sind ab dem 1. Januar 2024 die revidierten Bestimmungen massgebend (vgl. Art. 448 StPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind damit vom Kanton Bern zu tragen.