Sie hätten ihm die «Hütte» auf den Kopf gestellt (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2022, Z. 25 ff.). Die Beschwerden liessen sich mit einem Arztbesuch und der Einnahme von Schmerzmitteln beheben (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2022, Z. 270 f.). Auch gegenüber den Beschuldigten äusserte er keine Schmerzen. Bei dieser Ausgangslage erscheint eine Verurteilung der Beschuldigten unwahrscheinlich, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.