In Anbetracht der leichten Grundrechtseinschränkung erweist sich die Massnahme auch als zumutbar. Die Art der Verletzung deutet zudem nicht daraufhin, dass die Beschuldigten mit übermässiger Wucht vorgegangen sind. Der Beschwerdeführer schilderte am Tag nach der Hausdurchsuchung an seiner ersten Einvernahme als Beschuldigter auch keine Schmerzen oder Beschwerden, sondern sagte lediglich aus, es gehe ihm nicht so gut wegen des gestrigen Vorfalls. Sie hätten ihm die «Hütte» auf den Kopf gestellt (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2022, Z. 25 ff.).