Es musste von einer gefährlichen Situation ausgegangen werden (Vorverhalten des Beschwerdeführers, viele Gefahrenquellen sowie mangelnder Platz) und es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern die Beschuldigten dieser Situation mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff hätten begegnen können. Das Anlegen der Handschellen im Stehen kann mit Blick auf die angetroffene Situation nicht als hinreichend sicher betrachtet werden. Mit der Fixierung durch das Knie wird das sichere Handschellenanlegen bewerkstelligt. In Anbetracht der leichten Grundrechtseinschränkung erweist sich die Massnahme auch als zumutbar.