10. Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer sich seine Rückenbeschwerden anlässlich der Fixierung zugezogen hat, kann abschliessend festgehalten werden, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Beschuldigten hätten nicht mehr verhältnismässig gehandelt. Es musste von einer gefährlichen Situation ausgegangen werden (Vorverhalten des Beschwerdeführers, viele Gefahrenquellen sowie mangelnder Platz) und es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern die Beschuldigten dieser Situation mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff hätten begegnen können.