Auch unabhängig von der vorgängigen Feststellung des Messers begründeten die Verhältnisse eine gefährliche Ausgangslage. Den Beschuldigten kann dabei nicht zugemutet werden, sich zuerst einen abschliessenden Überblick zu verschaffen. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage müssen ausreichen und solche lagen vorliegend klarerweise vor.