6 Beschuldigten 1, Z. 93 ff.), was insbesondere aufgrund der räumlichen Situation (dazu Einvernahme des Beschuldigten 1, Z. 76 ff.; Einvernahme des Beschuldigten 2, Z. 51 ff. und 92 f.) auch ein Messer hätte sein können. Der Umstand, dass die Gefahrenlage nicht explizit bzw. ausschliesslich wegen eines Messers angenommen wurde, ändert an deren Existenz mit Blick auf das bereits Ausgeführte offensichtlich nichts. Auch unabhängig von der vorgängigen Feststellung des Messers begründeten die Verhältnisse eine gefährliche Ausgangslage.