Ihre Aussagen zeigen einzig, dass ihnen dieser Vorfall nicht in besonderer Erinnerung geblieben ist. Jedenfalls erscheinen ihre Aussagen deswegen nicht unglaubhaft oder widersprüchlich und stellen die Erforderlichkeit des Vorgehens nicht in Frage. Zwar macht der Beschwerdeführer zu Recht darauf aufmerksam, dass mit Blick auf die Aussagen der Beschuldigten nicht davon ausgegangen werden kann, man habe ganz konkret befürchtet, der Beschwerdeführer behändige ein Messer. Das wurde von den Beschuldigten so auch nicht behauptet. Indessen wollte man verhindern, dass der Beschwerdeführer irgendeinen Gegenstand ergreifen kann (vgl. Einvernahme des