9. Der Umstand, dass sich die Beschuldigten nicht mehr an alle Details erinnern konnten, stellt ihre Aussagen nicht in Frage. Beinahe ein Jahr nach dem Vorfall erscheint es vielmehr plausibel, dass sie sich nicht mehr daran erinnerten, wer den Beschwerdeführer mit dem Knie fixiert oder die Handschellen angelegt hat. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es sich für die Beschuldigten nicht um ein aussergewöhnliches Ereignis handelte, sondern sie immer wieder solche Einsätze haben (vgl. Einvernahme des Beschuldigten 1, Z. 102 f.). Ihre Aussagen zeigen einzig, dass ihnen dieser Vorfall nicht in besonderer Erinnerung geblieben ist.