Nur so lässt sich eine Gefahr, mit welcher vorliegend gerechnet werden durfte, wirksam verhindern. Es ist zu berücksichtigen, dass diese Anhaltetechnik in der vorliegenden Situation auch dem trainierten taktischen Vorgehen entspricht, insbesondere wenn sich die Polizei, wie vorliegend, gewaltsam Zutritt zu einer Wohnung verschaffen muss (vgl. Einvernahme des Beschuldigten 1, Z. 108 ff., 119 f., 155 f. sowie insbesondere Z. 161 f.). Insgesamt ergeben sich keine konkreten Hinweise, dass das Vorgehen der Beschuldigten nicht erforderlich war.