5 es sich um sehr enge räumliche Verhältnisse handelte und der Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe zur Küche und dem Tisch mit Drogenutensilien gestanden habe. Es ging darum zu verhindern, dass er einen Gegenstand ergreifen konnte (vgl. Einvernahme Beschuldigter 1 Z. 76 ff., Z. 85 ff., Z. 94 f., Z. 163 ff.; Einvernahme Beschuldigter 2, Z. 91 ff.). Die von den Beschuldigten geschilderten räumlichen Verhältnisse sowie die Gefahrenquellen sind in den Akten dokumentiert und unbestritten.