Die Polizisten wussten nicht, was sie erwartet und ob allenfalls die angetroffene Person unter dem Einfluss von Drogen steht. Zwar sagten beide Beschuldigten aus, der Beschwerdeführer habe seine Hände («schüch») oben gehalten (vgl. Einvernahme Beschuldigter 1 Z. 77 f.; Einvernahme Beschuldigter 2, Z. 116). Mit Blick auf die angetroffene Situation und der vorgängig erforderlichen gewaltsamen Türöffnung, welche auf mangelnde Kooperation schliessen liess, lässt sich daraus aber nichts bezüglich der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ableiten. Das bestätigen auch die Aussagen der beiden Beschuldigten, welche übereinstimmend ausführten, dass