Insofern ist es für die Beurteilung des Vorgehens der Beschuldigten nicht relevant, was die Motive des Beschwerdeführers für das Nichtöffnen der Türe waren. Die Beschuldigten hatten damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer entweder Beweise vernichtet oder sich in anderer Form auf die Ankunft der Polizei vorbereitet. Weiter ging es um eine Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Polizisten wussten nicht, was sie erwartet und ob allenfalls die angetroffene Person unter dem Einfluss von Drogen steht.