Zudem hatte der Beschwerdeführer über längere Zeit die Möglichkeit, sich vorzubereiten oder etwas zu verstecken. Selbst wenn er aus Selbstschutz die Türe nicht geöffnet haben sollte (Angst, es sei nicht die Polizei, sondern er werde ausgeraubt), war dies für die Beschuldigten nicht erkennbar. Diese haben sich nachweislich als Polizei zu erkennen gegeben; vom Beschwerdeführer kam indessen keinerlei Reaktion. Insofern ist es für die Beurteilung des Vorgehens der Beschuldigten nicht relevant, was die Motive des Beschwerdeführers für das Nichtöffnen der Türe waren.