8. In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit von polizeilichem Handeln stets die exante Betrachtung massgebend ist (vgl. auch BGE 143 I 310 E. 3.4.2). Zu berücksichtigen ist also, ob die Beschuldigten aufgrund der damals für sie erkennbaren Gesamtumstände darauf schliessen durften, dass vom Beschwerdeführer eine unmittelbare Gefahr ausgeht, die das Fixieren am Boden mittels Knieeinsatz erforderte.