So kann die Kantonspolizei eine Person mit Fesseln sichern, wenn diese u.a. Widerstand leistet, den begründeten Verdacht erweckt, sie werde Menschen angreifen oder Tieren oder Sachen Schaden zufügen oder Gegenstände oder Beweismittel beeinträchtigen, als gefährlich bekannt ist oder als gefährlich erscheint oder sich einer Sicherstellung entziehen könnte (vgl. Art. 133 Abs. 1 Bst. a, b e und g PolG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich Polizistinnen und Polizisten, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rechtsverletzungen begehen, nicht auf Art. 14 StGB berufen, wenn ihr Handeln unverhältnismässig ist (BGE 141 IV 417 E. 2.3).