Küche und Tisch seien mit Gegenständen übersät gewesen. Später hätten sie gesehen, dass es dort auch ein Messer gehabt habe (Z. 83 ff.). Sie hätten ihn gemeinsam zu Boden geführt (Einvernahme Beschuldigter 1, Z. 99 f.). Der Beschwerdeführer sei am Boden fixiert worden, in der Regel werde mit dem Knie auf dem Schulterblatt fixiert und man nehme den zweiten Arm und ziehe dann die Handschellen an (Z. 107 ff.). Sie würden in dieser Technik geschult (Z. 119 f.). Er wisse nicht mehr, wer die Handschellen angelegt habe (Z. 122 f.). Der Beschuldigte 2 führte aus, sie hätten die übliche Anhaltetechnik angewendet.