Anschliessend wurden dem Beschwerdeführer Handschellen angelegt und er wurde wieder aufgesetzt. Der Beschwerdeführer reichte am 5. April 2022 Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen einfacher Körperverletzung ein. Er gab an, bei der Fixierung durch die Beschuldigten am Rücken verletzt worden zu sein («eingeklemmter Nerv»). Bereits am 9. Februar 2022 hatte er sich deswegen in der Klinik G.________, in welcher er sich im Rahmen seines stationären Drogenentzugs befand, untersuchen lassen (vgl. Einvernahme Beschwerdeführer vom 20. Dezember 2022, Z. 346 ff.).