4. Dem Vorwurf der einfachen Körperverletzung liegt zusammengefasst folgender unbestrittener Sachverhalt zugrunde: Beim Beschwerdeführer wurde durch die beiden Beschuldigten wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz am 6. Januar 2022 eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Die Türe wurde von den beiden Beschuldigten aufgebrochen, da der Beschwerdeführer sie nicht geöffnet hatte. Der Beschwerdeführer wurde von den Beschuldigten zu Boden geführt und mittels Knie auf dem Schulterblatt am Boden fixiert. Anschliessend wurden dem Beschwerdeführer Handschellen angelegt und er wurde wieder aufgesetzt.