_, die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte 1, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragten in ihren Stellungnahmen vom 2. November 2023, 16. November 2023 sowie 20. November 2023 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. November 2023 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.