als amtlichem Anwalt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) verfügte am 11. Oktober 2023, dass die dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2023 gewährte unentgeltliche Rechtspflege sowie die Beiordnung von Rechtsanwalt F.________ als amtlichem Anwalt auch für das Beschwerdeverfahren gelten. Der Beschuldigte 2, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte 1, vertreten durch Rechtsanwalt B.