Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 414 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. April 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern E.________ a.v.d. Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 20. September 2023 (O 22 4672) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) stellte das Verfahren gegen die beiden Beschuldigten wegen vorsätzlicher einfa- cher Körperverletzung am 20. September 2023 ein. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt F.________, am 5. Oktober 2023 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung von Rechtsanwalt F.________ als amtlichem Anwalt, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) verfügte am 11. Oktober 2023, dass die dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 20. März 2023 gewährte unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bei- ordnung von Rechtsanwalt F.________ als amtlichem Anwalt auch für das Be- schwerdeverfahren gelten. Der Beschuldigte 2, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte 1, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragten in ihren Stellungnahmen vom 2. No- vember 2023, 16. November 2023 sowie 20. November 2023 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. November 2023 verzichtete der Verfahrenslei- ter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder wenn Rechtfertigungs- gründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro durio- re» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvor- aussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe- ren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern 2 BK 22 383 vom 26. April 2023 E. 5.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 8. Februar 2020 E. 2.1.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtli- chen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 2.4.1 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfü- gungen zu beachten. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»- Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen- Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein wider- sprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaub- haft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 f.). Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebie- tet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. 4. Dem Vorwurf der einfachen Körperverletzung liegt zusammengefasst folgender unbestrittener Sachverhalt zugrunde: Beim Beschwerdeführer wurde durch die bei- den Beschuldigten wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz am 6. Januar 2022 eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Die Türe wurde von den beiden Beschuldigten aufgebrochen, da der Beschwerdeführer sie nicht geöffnet hatte. Der Beschwerdeführer wurde von den Beschuldigten zu Boden geführt und mittels Knie auf dem Schulterblatt am Boden fixiert. Anschlies- send wurden dem Beschwerdeführer Handschellen angelegt und er wurde wieder aufgesetzt. Der Beschwerdeführer reichte am 5. April 2022 Strafanzeige gegen un- bekannte Täterschaft wegen einfacher Körperverletzung ein. Er gab an, bei der Fi- xierung durch die Beschuldigten am Rücken verletzt worden zu sein («eingeklemm- ter Nerv»). Bereits am 9. Februar 2022 hatte er sich deswegen in der Klinik G.________, in welcher er sich im Rahmen seines stationären Drogenentzugs be- fand, untersuchen lassen (vgl. Einvernahme Beschwerdeführer vom 20. Dezember 2022, Z. 346 ff.). Aus dem Bericht der Klinik vom 15. März 2023 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer Druckschmerzen und Verhärtungen im oberen Rücken links in der Muskulatur/Weichteilen festgestellt wurden. Es wurde die Diagnose von Verspannungen/entzündlichen Verhärtungen der Muskulatur im oberen Rücken links einerseits durch whs. direktes Trauma (Kontusion) und auch durch ungünsti- gen Zug aufgrund von Blockaden der Rippen 4 und 5 gestellt. Bei den Blockaden handle es sich um reversible kleine Verschiebungen in den Gelenken zwischen den Wirbelkörpern und den Rippen, welche durch Druck/Schlag oder auch bei einer heftigen ungünstigen Bewegung entstehen könnten. 3 5. Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der Einvernahme vom 5. April 2022 aus, er habe sich sofort ergeben, als die Polizei hereingekommen sei. Er habe seine Hän- de in die Luft gehalten. Darauf habe ihm ein Polizist gesagt, dass er etwas fallen lassen solle, aber er habe gar nichts in den Händen gehabt. Dann habe er gesagt, dass er nichts in den Händen halte und nichts tun werde. Er sei aufgefordert wor- den, sich umzudrehen und die Hände auf den Rücken zu nehmen. Das habe er ge- tan. Danach sei er zu Boden geführt worden (Z. 8 ff.). Diese Aussagen bestätigte der Beschwerdeführer auch an der Einvernahme vom 20. Dezember 2022 (Z. 78). Ergänzend führte er aus, er habe auf die Rückkehr des «albanischen Läufers» ge- wartet. Auf einmal sei die Polizei da gewesen. Die Polizei sei mit Sturmmasken maskiert gewesen. Als sie angefangen hätten, mit dem Rammbock die Türe aufzu- brechen, habe er bemerkt, dass es sich um die Polizei handle. Er habe sich erge- ben, d.h. er habe seine Hände in die Höhe gehalten. Er habe gar nichts Grosses gemacht (Z. 83 ff.). Er habe der Aufforderung, sich umzudrehen und die Hände auf den Rücken zu legen, langsam und ohne Hektik Folge geleistet, so dass die Be- schuldigten hätten sehen können, dass er «nüt mache» (Z. 92 ff.). Obwohl er am Boden gelegen sei und man ihm die Handschellen eigentlich ganz normal hätte an- legen können, habe einer der Beschuldigten ihm sein Knie in den Rücken gedrückt (Z. 94 ff.). 6. Der Beschuldigte 1 sagte am 20. Dezember 2022 aus, der Beschwerdeführer habe ganz «schüüch» die Hände gehoben. Der Küchentisch sei mit Gegenständen über- stellt gewesen. Dies hätten sie in diesem Moment wahrgenommen. Gestützt auf diese Situation hätten sie den Beschwerdeführer zu Boden geführt und ihm Hand- schellen angelegt (Z. 77 ff.). Es habe vom Zeitpunkt, als sie sich als Polizei zu er- kennen gegeben hätten, bis zu ihrem Eintreten in die Wohnung eine Weile gedau- ert, weshalb der Beschwerdeführer Zeit gehabt habe, sich auf ihr Kommen vorzu- bereiten. Küche und Tisch seien mit Gegenständen übersät gewesen. Später hät- ten sie gesehen, dass es dort auch ein Messer gehabt habe (Z. 83 ff.). Sie hätten ihn gemeinsam zu Boden geführt (Einvernahme Beschuldigter 1, Z. 99 f.). Der Be- schwerdeführer sei am Boden fixiert worden, in der Regel werde mit dem Knie auf dem Schulterblatt fixiert und man nehme den zweiten Arm und ziehe dann die Handschellen an (Z. 107 ff.). Sie würden in dieser Technik geschult (Z. 119 f.). Er wisse nicht mehr, wer die Handschellen angelegt habe (Z. 122 f.). Der Beschuldigte 2 führte aus, sie hätten die übliche Anhaltetechnik angewendet. Dies weil von Anfang an keine Kooperation vorhanden gewesen sei. Die Türe sei trotz Ankündigung nicht aufgemacht worden. Die Küche sowie ein Tisch mit Ge- genständen und Drogenutensilien seien in greifbarer Nähe gewesen. Sie hätten in der Vergangenheit mehrere Vorfälle gehabt, bei denen Leute in solchen Aktionen mit Faustfeuerwaffen oder mit Messer bewaffnet gewesen seien. Sie hätten dies zum Eigenschutz gemacht. Der Beschwerdeführer habe längere Zeit die Möglich- keit gehabt, sich vorzubereiten oder etwas zu verstecken (Z. 88 ff.). Er könne sich erinnern, dass die Hände einmal oben waren. Aber es sei alles sehr schnell ge- gangen. Sie seien direkt zu ihm gegangen (Z. 116 ff.). 4 7. Art 132 PolG sieht vor, dass die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Sachen anwenden und geeignete Einsatz- und Hilfsmittel einsetzen darf. So kann die Kantonspolizei eine Person mit Fesseln sichern, wenn diese u.a. Widerstand leistet, den begründeten Verdacht erweckt, sie werde Menschen angreifen oder Tieren oder Sachen Scha- den zufügen oder Gegenstände oder Beweismittel beeinträchtigen, als gefährlich bekannt ist oder als gefährlich erscheint oder sich einer Sicherstellung entziehen könnte (vgl. Art. 133 Abs. 1 Bst. a, b e und g PolG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich Polizistinnen und Polizisten, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rechtsverletzungen begehen, nicht auf Art. 14 StGB berufen, wenn ihr Handeln unverhältnismässig ist (BGE 141 IV 417 E. 2.3). Der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforder- lich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtsein- schränkung als zumutbar erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel- Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 143 I 310 E. 3.4.1). 8. In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit von polizeilichem Handeln stets die ex- ante Betrachtung massgebend ist (vgl. auch BGE 143 I 310 E. 3.4.2). Zu berück- sichtigen ist also, ob die Beschuldigten aufgrund der damals für sie erkennbaren Gesamtumstände darauf schliessen durften, dass vom Beschwerdeführer eine un- mittelbare Gefahr ausgeht, die das Fixieren am Boden mittels Knieeinsatz erforder- te. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Wohnungstüre nicht öffnete, weshalb die Polizisten von einer fehlenden Kooperation ausgehen mussten, unab- hängig davon, was die Gründe des Beschwerdeführers für das Nichtöffnen der Tü- re waren. Zudem hatte der Beschwerdeführer über längere Zeit die Möglichkeit, sich vorzubereiten oder etwas zu verstecken. Selbst wenn er aus Selbstschutz die Türe nicht geöffnet haben sollte (Angst, es sei nicht die Polizei, sondern er werde ausgeraubt), war dies für die Beschuldigten nicht erkennbar. Diese haben sich nachweislich als Polizei zu erkennen gegeben; vom Beschwerdeführer kam indes- sen keinerlei Reaktion. Insofern ist es für die Beurteilung des Vorgehens der Be- schuldigten nicht relevant, was die Motive des Beschwerdeführers für das Nichtöff- nen der Türe waren. Die Beschuldigten hatten damit zu rechnen, dass der Be- schwerdeführer entweder Beweise vernichtet oder sich in anderer Form auf die An- kunft der Polizei vorbereitet. Weiter ging es um eine Hausdurchsuchung im Zu- sammenhang mit Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Poli- zisten wussten nicht, was sie erwartet und ob allenfalls die angetroffene Person un- ter dem Einfluss von Drogen steht. Zwar sagten beide Beschuldigten aus, der Be- schwerdeführer habe seine Hände («schüch») oben gehalten (vgl. Einvernahme Beschuldigter 1 Z. 77 f.; Einvernahme Beschuldigter 2, Z. 116). Mit Blick auf die angetroffene Situation und der vorgängig erforderlichen gewaltsamen Türöffnung, welche auf mangelnde Kooperation schliessen liess, lässt sich daraus aber nichts bezüglich der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ableiten. Das bestätigen auch die Aussagen der beiden Beschuldigten, welche übereinstimmend ausführten, dass 5 es sich um sehr enge räumliche Verhältnisse handelte und der Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe zur Küche und dem Tisch mit Drogenutensilien gestanden habe. Es ging darum zu verhindern, dass er einen Gegenstand ergreifen konnte (vgl. Einvernahme Beschuldigter 1 Z. 76 ff., Z. 85 ff., Z. 94 f., Z. 163 ff.; Einvernah- me Beschuldigter 2, Z. 91 ff.). Die von den Beschuldigten geschilderten räumlichen Verhältnisse sowie die Gefahrenquellen sind in den Akten dokumentiert und unbe- stritten. Die Gesamtsituation war in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwalt- schaft unübersichtlich und potentiell gefährlich. Die Beschuldigten konnten sich aufgrund der Gesamtumstände nicht darauf verlassen, dass der Beschwerdeführer nichts unternehmen werde bzw. sie bei einem Zuwarten noch rechtzeitig reagieren könnten. Es scheint plausibel und nachvollziehbar, dass es darum ging, die Situati- on möglichst rasch einzufrieren oder zu verhindern, dass es eskaliert (Einvernahme Beschuldigter 1, Z. 88 f.); dies auch mit Blick aus Erfahrungen in der Vergangenheit in ähnlichen Situationen (Einvernahme Beschuldigter 2, Z. 94 ff.). Zudem trifft es zu, dass eine stehende Person viel mehr Handlungsspielraum hat, als wenn sie am Boden liegt, weshalb entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden kann, die Handschellen hätten im Stehen genauso schnell, wenn nicht sogar schneller, angelegt werden können. Dem Zu-Boden- Führen liegt eine taktische Überlegung zugrunde, welche mit Blick auf die konkrete Ausgangslage und angetroffene Situation (enge Raumverhältnisse mit Gegenstän- den in unmittelbarer Nähe und Hinweis auf fehlende Kooperationsbereitschaft) ab- solut nachvollziehbar erscheint (vgl. auch Einvernahme Beschuldigter 1, Z. 91 ff.). Das Fixieren mit dem Knie gehört dazu, um sicherzustellen, dass dem Beschwer- deführer ohne Zwischenfälle die Handschellen angelegt werden können. Nur so lässt sich eine Gefahr, mit welcher vorliegend gerechnet werden durfte, wirksam verhindern. Es ist zu berücksichtigen, dass diese Anhaltetechnik in der vorliegen- den Situation auch dem trainierten taktischen Vorgehen entspricht, insbesondere wenn sich die Polizei, wie vorliegend, gewaltsam Zutritt zu einer Wohnung ver- schaffen muss (vgl. Einvernahme des Beschuldigten 1, Z. 108 ff., 119 f., 155 f. so- wie insbesondere Z. 161 f.). Insgesamt ergeben sich keine konkreten Hinweise, dass das Vorgehen der Beschuldigten nicht erforderlich war. 9. Der Umstand, dass sich die Beschuldigten nicht mehr an alle Details erinnern konnten, stellt ihre Aussagen nicht in Frage. Beinahe ein Jahr nach dem Vorfall er- scheint es vielmehr plausibel, dass sie sich nicht mehr daran erinnerten, wer den Beschwerdeführer mit dem Knie fixiert oder die Handschellen angelegt hat. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es sich für die Beschuldigten nicht um ein ausser- gewöhnliches Ereignis handelte, sondern sie immer wieder solche Einsätze haben (vgl. Einvernahme des Beschuldigten 1, Z. 102 f.). Ihre Aussagen zeigen einzig, dass ihnen dieser Vorfall nicht in besonderer Erinnerung geblieben ist. Jedenfalls erscheinen ihre Aussagen deswegen nicht unglaubhaft oder widersprüchlich und stellen die Erforderlichkeit des Vorgehens nicht in Frage. Zwar macht der Be- schwerdeführer zu Recht darauf aufmerksam, dass mit Blick auf die Aussagen der Beschuldigten nicht davon ausgegangen werden kann, man habe ganz konkret be- fürchtet, der Beschwerdeführer behändige ein Messer. Das wurde von den Be- schuldigten so auch nicht behauptet. Indessen wollte man verhindern, dass der Beschwerdeführer irgendeinen Gegenstand ergreifen kann (vgl. Einvernahme des 6 Beschuldigten 1, Z. 93 ff.), was insbesondere aufgrund der räumlichen Situation (dazu Einvernahme des Beschuldigten 1, Z. 76 ff.; Einvernahme des Beschuldigten 2, Z. 51 ff. und 92 f.) auch ein Messer hätte sein können. Der Umstand, dass die Gefahrenlage nicht explizit bzw. ausschliesslich wegen eines Messers angenom- men wurde, ändert an deren Existenz mit Blick auf das bereits Ausgeführte offen- sichtlich nichts. Auch unabhängig von der vorgängigen Feststellung des Messers begründeten die Verhältnisse eine gefährliche Ausgangslage. Den Beschuldigten kann dabei nicht zugemutet werden, sich zuerst einen abschliessenden Überblick zu verschaffen. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer allgemeinen Ge- fahrenlage müssen ausreichen und solche lagen vorliegend klarerweise vor. 10. Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer sich seine Rückenbeschwer- den anlässlich der Fixierung zugezogen hat, kann abschliessend festgehalten wer- den, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Beschuldigten hätten nicht mehr verhältnismässig gehandelt. Es musste von einer gefährlichen Situation aus- gegangen werden (Vorverhalten des Beschwerdeführers, viele Gefahrenquellen sowie mangelnder Platz) und es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern die Beschuldigten dieser Situation mit einem weniger schweren Grund- rechtseingriff hätten begegnen können. Das Anlegen der Handschellen im Stehen kann mit Blick auf die angetroffene Situation nicht als hinreichend sicher betrachtet werden. Mit der Fixierung durch das Knie wird das sichere Handschellenanlegen bewerkstelligt. In Anbetracht der leichten Grundrechtseinschränkung erweist sich die Massnahme auch als zumutbar. Die Art der Verletzung deutet zudem nicht dar- aufhin, dass die Beschuldigten mit übermässiger Wucht vorgegangen sind. Der Beschwerdeführer schilderte am Tag nach der Hausdurchsuchung an seiner ersten Einvernahme als Beschuldigter auch keine Schmerzen oder Beschwerden, son- dern sagte lediglich aus, es gehe ihm nicht so gut wegen des gestrigen Vorfalls. Sie hätten ihm die «Hütte» auf den Kopf gestellt (vgl. Einvernahme des Beschwer- deführers vom 7. Januar 2022, Z. 25 ff.). Die Beschwerden liessen sich mit einem Arztbesuch und der Einnahme von Schmerzmitteln beheben (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2022, Z. 270 f.). Auch gegenüber den Be- schuldigten äusserte er keine Schmerzen. Bei dieser Ausgangslage erscheint eine Verurteilung der Beschuldigten unwahr- scheinlich, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, vorbehältlich der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Art. 135 Abs. 4, Art. 136 sowie Art. 138 Abs. 1bis StPO in Kraft. Da es sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege quasi um ein separates Verfahren handelt, sind ab dem 1. Januar 2024 die revidierten Be- stimmungen massgebend (vgl. Art. 448 StPO). Die Kosten für das Beschwerdever- fahren sind damit vom Kanton Bern zu tragen. Eine Rückzahlungspflicht entfällt, 7 weil es sich beim Beschwerdeführer um ein Opfer handelt (vgl. Art. 116 Abs. 1 StPO sowie Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes [OHG; SR 312.5] sowie Art. 138 Abs. 1bis i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 12. Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft obsiegt, welche eine Einstellung oder Nichtanhandnahme mit Beschwerde anficht, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Demzufolge haben die Beschuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Ausü- bung ihrer Verfahrensrechte. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände gerechtfertigt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmenta- rifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache ge- botenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bedeutung der Streitsache kann als durch- schnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses klar als unterdurchschnittlich zu beurteilen sind. Der Aktenumfang ist mit einem Bundesordner gering und es stellen sich keine komple- xen Rechtsfragen, weshalb die Entschädigung im unteren Bereich des Tarifrah- mens anzusiedeln ist. Mit Blick darauf erscheint das von Rechtsanwalt D.________ (Verteidigung des Beschuldigten 2) in der Kostennote vom 3. April 2024 geltend gemachte Honorar von CHF 1'937.50 als angemessen. Die Auslagen von CHF 10.40 sind nicht zu beanstanden. Die Entschädigung wird damit unter Berück- sichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7% für die Aufwendungen im 2023 (CHF 1'750.00 Honorar und CHF 9.20 Auslagen) und 8.1% für die Aufwendungen seit dem 1. Januar 2024 (CHF 187.50 Honorar und CHF 1.20 Auslagen) auf CHF 2'098.85 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Der Beschuldigte 1 reichte am 11. April 2024 ebenfalls eine Kostennote ein. Er macht ein Honorar von CHF 2'833.35 geltend. Unter Berücksichtigung des vorer- wähnten Tarifrahmens und der soeben gemachten Ausführungen erscheint ein Ho- norar von mehr als CHF 2'000.00 als zu hoch. Insbesondere erscheint der Aufwand von insgesamt fast 8.5 Stunden für das Aktenstudium und die Arbeit am Entwurf der Beschwerdeantwort als nicht mehr angemessen (dies auch im Vergleich zu den Aufwendungen von Rechtsanwalt D.________), weshalb das Honorar von Rechts- anwalt B.________ entsprechend auf CHF 2'000.00 zu kürzen ist. Die Auslagen von CHF 54.30 sind nicht zu beanstanden. Die Entschädigung wird damit unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7% für die Aufwendungen im 2023 (un- ter Berücksichtigung der Kürzung von CHF 833.33: CHF 1'854.20 Honorar und CHF 43.50 Auslagen) und 8.1% für die Aufwendungen seit dem 1. Januar 2024 (CHF 145.83 Honorar und CHF 10.80 Auslagen) auf CHF 2'213.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelver- fahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- 8 verfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegen- de Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im vorliegenden Beschwerdever- fahren war die Rechtmässigkeit der Einstellung eines Antragsdelikts zu beurteilen. Die Entschädigungen der Beschuldigten sind daher durch den Beschwerdeführer zu entrichten. 13. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt F.________, hat aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 42 Abs. 1 KAG Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Ent- schädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 42 Abs. 3 KAG). Da er keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Betreffend anwendbaren Tarifrahmen kann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden. Dementsprechend wird Rechtsanwalt F.________ für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Verfassen der Be- schwerdeschrift, Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel sowie Besprechung mit der Klientin) eine amtliche Entschädigung von pauschal CHF 2’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Gestützt auf Art. 138 Abs. 1bis StPO entfällt eine Rück- zahlungspflicht an den Staat. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden vom Kanton Bern getragen. Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten 1 eine Entschädigung von CHF 2'213.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten 2 eine Entschädigung von CHF 2'098.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 5. Rechtsanwalt F.________ wird eine amtliche Entschädigung von CHF 2'200.00 aus- gerichtet. Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt. 6. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt F.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigter 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 19. April 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10