4. Dem Straf- und Zivilkläger wird keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier)